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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines

  1. Alle Angebote, Lieferungen und Vereinbarungen erfolgen auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Lager Moormerland.
  2. Alle Preisangaben sind netto, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 1% je Monat zu zahlen. Im Falle von von der Nichteinlösung von Lastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00€ erhoben. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
  2. Wird der Verkäufer auf Grund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von max. 15% des Wertes der Lieferung geltend machen.
  3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittrechte bleiben davon unberührt.
  4. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schaden zu verlangen.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder eines bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
  6. Die Rücksendung verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücklieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücklieferung, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. In jedem Fall wird eine 15%ige Wiedereinlagerungsgebühr berechnet. Für extra bestellte oder angefertigte Teile wird eine Gutschrift erst nach Verkauf erteilt, Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.

Gefahrübergang

  1. Die Gefahr der Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
  2. Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache an den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware Zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre. Bei gebrauchten Waren oder Austausch-Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
  3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke – Liste begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand entstanden sind.
  4. Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
  6. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig ausgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen. Für falsche Montage bzw. den falschen Einbau haftet der Verkäufer nicht

Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Verkäufer die verkaufte Sache im Rahmen seines im gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer vom Verkäufer seine Gewährleistungsrechte ohne Fristsetzung geltend machen.
  2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendung verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keine Ansprüche auf Schadenersatz.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns an das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang der Zahlung aus der Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderungen (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden sind. Zur Einbeziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nach kommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letzt genannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  3. Für den Fall, das der Wert der Sicherheiten den Verkäufer die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

Gerichtstand

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftsitz von ARP – Kraftfahrzeugteile
  2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes von ARP – Kraftfahrzeugteile.

ARP – Kraftfahrzeugteile
Rainer Arp
Königsstrasse 183
26802 Moormerland